BGH - Beschluß vom 05.09.2006
VI ZB 65/05
Normen:
ZPO § 91a § 567 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1494
DAR 2007, 28
FamRZ 2006, 1753
MDR 2007, 290
NJW 2006, 3498
VersR 2007, 84
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 W 43/05
LG Aachen, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 105/05

Auslegung des Verzichts auf eine Begründung der dem Gericht nach Vergleichsschluss überlassenen Kostenentscheidung

BGH, Beschluß vom 05.09.2006 - Aktenzeichen VI ZB 65/05

DRsp Nr. 2006/25857

Auslegung des Verzichts auf eine Begründung der dem Gericht nach Vergleichsschluss überlassenen Kostenentscheidung

»Ein Rechtsmittelverzicht ergibt sich nicht allein daraus, dass bei Abschluss eines Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 567 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben sich durch einen in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geschlossenen Vergleich darüber geeinigt, wie die wechselseitigen Forderungen aus dem der Klage zugrunde liegenden Unfallereignis, auch im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Streithelfer, auszugleichen sind. Zudem haben sie vereinbart, dass über die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91a ZPO entschieden werden soll.

Durch Beschluss vom 8. Juli 2005 hat das Landgericht entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden und die Kosten der Nebenintervention von der Klägerin und dem Nebenintervenienten jeweils zur Hälfte zu tragen sind.