I. Die Parteien haben sich durch einen in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geschlossenen Vergleich darüber geeinigt, wie die wechselseitigen Forderungen aus dem der Klage zugrunde liegenden Unfallereignis, auch im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Streithelfer, auszugleichen sind. Zudem haben sie vereinbart, dass über die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91a ZPO entschieden werden soll.
Durch Beschluss vom 8. Juli 2005 hat das Landgericht entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden und die Kosten der Nebenintervention von der Klägerin und dem Nebenintervenienten jeweils zur Hälfte zu tragen sind.
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