VG Würzburg - Urteil vom 19.12.2000
W 2 K 99.179
Normen:
BSHG § 19 Abs. 2 Satz 1 § 127 Nr. 1 Buchstabe a ; BV Art. 118 Abs. 1 ; FAG Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 ; FAGDV 1996 § 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; GKG (2004) § 65 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VwGO § 42 Abs. 2 § 86 Abs. 1 ;

Auslegung des Begriffs Hilfe zur Arbeit bei der Zuweisung von Finanzmitteln im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs

VG Würzburg, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen W 2 K 99.179

DRsp Nr. 2004/15963

Auslegung des Begriffs "Hilfe zur Arbeit" bei der Zuweisung von Finanzmitteln im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs

1. Zum Anspruch der Gemeine im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs - Gemeindeschlüsselzuweisung - wegen Gewährung von Sozialhilfe. 2. Zur Frage, ob "Hilfe zur Arbeit" nur Hilfe zur Arbeit mit Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder auch Hilfe zur Arbeit, die durch einen Arbeitsvertrag ein übliches Arbeitsentgelt erhalten, umfasst.

Normenkette:

BSHG § 19 Abs. 2 Satz 1 § 127 Nr. 1 Buchstabe a ; BV Art. 118 Abs. 1 ; FAG Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 ; FAGDV 1996 § 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; GKG (2004) § 65 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VwGO § 42 Abs. 2 § 86 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 setzte das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die der Klägerin für das Jahr 1998 vorläufig zugewandte Gemeindeschlüsselzuweisung auf 26.154.140,00 DM fest. Ein Ansatz für Sozialhilfebelastung wurde nicht gewährt; die Stadt Würzburg weise keine entsprechende überdurchschnittliche Belastung auf.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 17. Februar 1998 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung vom 11. Januar 1999 zurückgewiesen wurde.

II.