OLG Naumburg - Beschluss vom 17.01.2001
1 Ws 13/01
Normen:
StPO § 464 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 189
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - Urteil - 17.09.1999 - 26 Ns 92/99 - 55 Js 82656/96,

Auslegung der Kosten- und Auslagenentscheidung bei Freispruch auf Kosten der Staatskasse

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 1 Ws 13/01

DRsp Nr. 2004/6908

Auslegung der Kosten- und Auslagenentscheidung bei "Freispruch auf Kosten der Staatskasse"

»Wird der Angeklagte "auf Kosten der Staatskasse" freigesprochen, so enthält diese Formulierung die Verpflichtung der Staatskasse, die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.«

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Aschersleben hatte den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung und weiterer Vergehen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 17. September 1999 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beschwerdeführer "auf Kosten der Staatskasse" freigesprochen. Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils erklärten der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft jeweils Rechtsmittelverzicht.