LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.02.2003
3 Ta 8/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 18 ; KSchG § 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 350/02

Auslegung der Klageanträge bei Bemessung des Gebührenwerts - scheinbar unbeschränkte Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 8/03

DRsp Nr. 2003/15493

Auslegung der Klageanträge bei Bemessung des Gebührenwerts - scheinbar unbeschränkte Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz

1. Für die Bemessung des Gegenstandswerts hat die Zulässigkeit oder Erfolgsaussicht der Klage keine Bedeutung hat (wohl aber für die Frage, in welchem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist). 2. Allerdings ist bei der Bewertung von den tatsächlich gestellten und nicht von fiktiven Anträgen auszugehen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 18 ; KSchG § 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, wie die gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin gerichtete Klage zu bewerten ist.

Das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter des Ausgangsverfahrens hat seit 04. Juli 2002 bestanden. Mit Schreiben vom 24.07.2002 (Fotokopie Blatt 6 der Akte) hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 08. August 2002 gekündigt. Unter Hinweis darauf, dass die Kündigung der Klägerin erst am 06. August 2002 zugegangen und dass sie selbst sei 22. Juli 2002 arbeitsunfähig erkrankt sei, hat diese Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 24.07.2002 mit Ablauf des 08.08.2002 beendet wird.