OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2006
I-10 W 87/06
Normen:
GKG § 17 ; ZPO § 379 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.07.2006

Auslagenvorschuss für Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort - Ausdehnung der Vorschrift des § 379 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen I-10 W 87/06

DRsp Nr. 2007/11120

Auslagenvorschuss für Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort - Ausdehnung der Vorschrift des § 379 ZPO

1. Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht. 2. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff.

Normenkette:

GKG § 17 ; ZPO § 379 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 31.07.2006 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 181f GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 180, 183 ff GA) richtet sich - wie aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 18.08.2006 und 23.08.2006 (Bl. 194ff GA) hervorgeht - nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der angeordneten Vorschusszahlung.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Entgegen der Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss ist die Beschwerde eröffnet. Die Anordnung des Vorschusses für die voraussichtlichen Kosten des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen A. an seinem Wohnort findet ihre Grundlage allein in § 17 GKG. Sie erfolgt damit "nur aufgrund dieses Gesetzes" im Sinne des § 67 GKG.