I.
Die am 31.07.2006 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 181f GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 180, 183 ff GA) richtet sich - wie aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 18.08.2006 und 23.08.2006 (Bl. 194ff GA) hervorgeht - nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der angeordneten Vorschusszahlung.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Entgegen der Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss ist die Beschwerde eröffnet. Die Anordnung des Vorschusses für die voraussichtlichen Kosten des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen A. an seinem Wohnort findet ihre Grundlage allein in § 17 GKG. Sie erfolgt damit "nur aufgrund dieses Gesetzes" im Sinne des § 67 GKG.
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