OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.08.1994
10 W 99/94
Normen:
GKG § 2 Abs. 1 ; SGB X § 64 Abs. 3 § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KKZ 1995, 220
MDR 1995, 102
OLGR-Düsseldorf 1995, 116
OLGReport-Düsseldorf 1995, 116
Rpfleger 1995, 182

Auslagenfreiheit des Sozialhilfeträgers

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 10 W 99/94

DRsp Nr. 1995/4524

Auslagenfreiheit des Sozialhilfeträgers

»Ein Träger der Sozialhilfe hat vor dem Zivilgericht keine Auslagenfreiheit, wenn er einen Kraft Gesetzes auf ihn übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch geltend macht.«

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 ; SGB X § 64 Abs. 3 § 116 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 5 Abs. 2, 6 GKG zulässige Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet. Das Landgericht hat ihm in dem am 2. Dezember 1993 verkündeten Beweisbeschluß unter Ziffer IV. zu Recht die Zahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von je 80 DM für jeden von ihm benannten Zeugen gemäß § 68 Abs. 1 GKG auferlegt. Obwohl er Sozialhilfeträger ist, ist der Kostenschuldner nicht von der Verpflichtung zur Tragung von Auslagen in den nach dem Gerichtskostengesetz vorgesehenen Fällen befreit. Dazu gilt folgendes: