Die gemäß §§ 5 Abs. 2, 6 GKG zulässige Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet. Das Landgericht hat ihm in dem am 2. Dezember 1993 verkündeten Beweisbeschluß unter Ziffer IV. zu Recht die Zahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von je 80 DM für jeden von ihm benannten Zeugen gemäß § 68 Abs. 1 GKG auferlegt. Obwohl er Sozialhilfeträger ist, ist der Kostenschuldner nicht von der Verpflichtung zur Tragung von Auslagen in den nach dem Gerichtskostengesetz vorgesehenen Fällen befreit. Dazu gilt folgendes:
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