BVerfG - Beschluss vom 21.01.1999
2 BvR 172/93
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 10.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ARs 5/92
OLG Stuttgart, vom 16.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws 230/92

Auslagenerstattung nach Erledigung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens

BVerfG, Beschluss vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 172/93

DRsp Nr. 2005/16175

Auslagenerstattung nach Erledigung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens

Hilft die öffentliche Gewalt der Beschwer aus anderen als im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entscheidenden Gründen ab, besteht kein Anspruch auf Auslagenerstattung nach Erledigung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben.

1. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei findet insbesondere im Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt. Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie erscheint auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht geboten (BVerfGE 33, 247 [264 f.]; stRspr).