BVerfG - Beschluß vom 02.02.1998
2 BvR 356/97
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 28.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 234/97

Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache

BVerfG, Beschluß vom 02.02.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 356/97

DRsp Nr. 2004/15305

Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache

1. Hilft die öffentliche Gewalt von sich aus der Beschwer ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. 2. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Gewalt ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde tatsächlich stattgegeben worden wäre.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.