BVerfG - Beschluß vom 09.10.1973
2 BvR 677/72
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 3 § 93a Abs. 4 ; GG Art. 5 ; GVG § 169 ;
Fundstellen:
BVerfGE 36, 89
BayVBl 1973, 676
Rpfleger 1973, 422
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 25.08.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ks 7/72

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 09.10.1973 - Aktenzeichen 2 BvR 677/72

DRsp Nr. 1996/8130

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

»Die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34 Abs. 3 BVerfGG kann auch angeordnet werden, wenn der Senat gemäß § 93a Abs. 4 BVerfGG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt.«

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 3 § 93a Abs. 4 ; GG Art. 5 ; GVG § 169 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin nahm als Presseberichterstatterin der Tageszeitung "Bremer Nachrichten" an einer Schwurgerichtsverhandlung des Landgerichts Bremen teil. Durch den angefochtenen Beschluß wurde sie von der Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil bei ihrer weiteren Anwesenheit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu besorgen sei und die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigt würden. Sie habe die ihr abverlangte Zusage verweigert, über die Hauptverhandlung nicht vor Abschluß der Beweisaufnahme zu berichten. Darum sei zu befürchten, daß durch vorzeitige Veröffentlichung der Einlassung des Angeklagten und der Angaben der zuerst vernommenen Zeugen die in einem späteren Termin zu hörenden Zeugen beeinflußt würden und - bewußt oder unbewußt - keine wahrheitsgemäßen Aussagen machten.