1. Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
2. Die Beschwerden der Landeskasse und die Anschlussbeschwerden der Verteidiger gegen die Beschlüsse der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 26. August 2011 werden als unbegründet verworfen.
3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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