OLG Celle - Beschluss vom 28.11.2011
1 Ws 415/11
Normen:
RVG § 46 Abs. 1; RVG -VV Nr. 7000;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.08.2011

Auslagenerstattung; Ausdrucke von auf CDs gespeicherter Textdateien

OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 415/11 - Aktenzeichen 1 Ws 416/11 - Aktenzeichen 1 Ws 417/11 - Aktenzeichen 1 Ws 418/11

DRsp Nr. 2012/14021

Auslagenerstattung; Ausdrucke von auf CDs gespeicherter Textdateien

Das Anfertigen von Ausdrucken dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht überlassener, auf CDs gespeicherter Textdateien ist jedenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Umfang (hier: 81.900 Telefongespräche auf 43.307 Seiten) zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten. Ein Antrag auf Festsetzung solcher notwendiger Verteidigerauslagen kann nicht mit der Begründung, der Angeklagte werde durch zwei Verteidiger vertreten, die in einer Bürogemeinschaft verbunden sind, so dass die Dateien nur einmal hätten ausgedruckt werden müssen und unter den Verteidigern hätten ausgetauscht werden können, abgelehnt werden. Der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung kann es jedoch gebieten, durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern.

1. Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

2. Die Beschwerden der Landeskasse und die Anschlussbeschwerden der Verteidiger gegen die Beschlüsse der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 26. August 2011 werden als unbegründet verworfen.

3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 1; RVG -VV Nr. 7000;