BVerfG, Beschluß vom 05.05.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 413/00
DRsp Nr. 2001/8669
Auslagenentscheidung und Unschuldsvermutung
Strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche können nicht mit Feststellungen des Betroffenen zur Schuld begründet werden, wenn das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife, also bis zum letzten Wort des Angeklagten, gediehen ist. Davon unabhängig entfällt die Beschwer einer dem Betroffenen nachteiligen Auslagenentscheidung, wenn der Bundesgerichtshof, ohne die Entscheidung im Tenor abzuändern, klarstellt, dass Schuldspruchreife nicht vorliegt, die Entscheidung aber aufgrund einer Bewertung des Tatverdachts nach Aktenlage nicht zu beanstanden sei.