BVerfG - Beschluß vom 05.05.2001
2 BvR 413/00
Normen:
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
BGH - 5.11.1999 - 3 StE 7/94 - 1 (2) StB 1/99 ,
OLG Frankfurt/M. - 25.2.1999 - 5-3 StE 7/94 - 1 (2) - 8/94,

Auslagenentscheidung und Unschuldsvermutung

BVerfG, Beschluß vom 05.05.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 413/00

DRsp Nr. 2001/8669

Auslagenentscheidung und Unschuldsvermutung

Strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche können nicht mit Feststellungen des Betroffenen zur Schuld begründet werden, wenn das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife, also bis zum letzten Wort des Angeklagten, gediehen ist. Davon unabhängig entfällt die Beschwer einer dem Betroffenen nachteiligen Auslagenentscheidung, wenn der Bundesgerichtshof, ohne die Entscheidung im Tenor abzuändern, klarstellt, dass Schuldspruchreife nicht vorliegt, die Entscheidung aber aufgrund einer Bewertung des Tatverdachts nach Aktenlage nicht zu beanstanden sei.

Normenkette:

StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Auslagenentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.