OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2005
3 Ws 212/05
Normen:
StPO § 464 ;
Fundstellen:
StraFo 2005, 347
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.11.2004
LG Essen, vom 18.01.2005

Auslagenentscheidung; Rechtsmittel, Zulässigkeit; Beschwer; Statthaftigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 3 Ws 212/05

DRsp Nr. 2005/17582

Auslagenentscheidung; Rechtsmittel, Zulässigkeit; Beschwer; Statthaftigkeit

»Die Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung ist zulässig, wenn ein Rechtsmittel als solches statthaft und nur mangels Beschwer unzulässig wäre.«

Normenkette:

StPO § 464 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 06. Mai 2005 zu den Rechtsmitteln des ehemaligen Angeklagten folgendes ausgeführt:

"Die XVII. Große Strafkammer des Landgerichts Essen hat durch in der Hauptsache rechtskräftiges Urteil vom 10.22.2004 den Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Über die notwendigen Auslagen ist ein ausdrückliche Entscheidung nicht getroffen worden (BI. 94 - 09, Leseabschrift BI. 99 - 103 d. A.).

Mit dem gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung anzusehenden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 10. 11.2004, eingegangen bei dem Landgericht Essen am 11.11.2004 (BI. 110 d. A.), wendet sich dieser in Verbindung mit seinem Schriftsatz vom 26.01.2005 (BI. 121 ff. d. A.) dagegen, dass nicht auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.