OLG Koblenz - Beschluss vom 25.09.2001
1 Ws 989/01
Normen:
StPO § 464 b, § 464 d; BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 83 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
StA Trier - 8007 Js 24771/99 1 Kls,

Auslagen, notwendige; Differenztheorie; Kosten; Kostenfestsetzung; Teilfreispruch

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 1 Ws 989/01

DRsp Nr. 2001/15744

Auslagen, notwendige; Differenztheorie; Kosten; Kostenfestsetzung; Teilfreispruch

»Zur Erstattung der Verteidigerkosten bei Teilfreispruch und teilgeständiger Einlassung des Angeklagten schon vor Anklageerhebung hinsichtlich der abgeurteilten Tat.«

Normenkette:

StPO § 464 b, § 464 d; BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 83 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde nach zweitägiger Hauptverhandlung durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 13. Februar 2001 wegen einer im Jahre 1997 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Vom Vorwurf zweier sexueller Nötigungen (Tatzeit: Sommer 1999) wurde er freigesprochen. Das seit dem 21. Februar 2001 rechtskräftige Urteil enthält folgende Kostenentscheidung:

"Im Umfang der Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen."