I.
1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 17.06.2002 wurde der Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger des damaligen Beschuldigten, der sich aufgrund Haftbefehls vom 15.04.1998 seit 29.05.2002 in Untersuchungshaft befand, bestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom selben Tag Akteneinsicht gewährt. Mit Begleitschreiben vom 21.06.2002 reichte der Beschwerdeführer die Akte zurück. Am 27.06.2002 bat er um Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung mit der Begründung, dass er sich aufgrund der zivilrechtlichen Geltendmachung von Forderungen des Geschädigten gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der in Ziffer 1 des Haftbefehls zur Last gelegten Tat an der Vertretung des Beschuldigten gehindert sehe. Mit Beschluss vom 27.06.2002 wurde der Beschwerdeführer von der Pflichtverteidigung entbunden.
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