LG Waldshut-Tiengen - Beschluss vom 11.06.2003
4 Qs 28/03
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 § 97 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 7000 Nr. 1c (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 24.03.2003

Auslagen des Verteidigers: Schreibauslagen - Dokumentenpauschale

LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 4 Qs 28/03

DRsp Nr. 2004/6923

Auslagen des Verteidigers: Schreibauslagen - Dokumentenpauschale

Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die gesamte Ablichtung der Verfahrensakte im Umfang von 250 Kopien, die er zur Ausübung seines Pflichtverteidigermandates gefertigt hat, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten war.

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 § 97 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 7000 Nr. 1c (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe:

I.

1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 17.06.2002 wurde der Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger des damaligen Beschuldigten, der sich aufgrund Haftbefehls vom 15.04.1998 seit 29.05.2002 in Untersuchungshaft befand, bestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom selben Tag Akteneinsicht gewährt. Mit Begleitschreiben vom 21.06.2002 reichte der Beschwerdeführer die Akte zurück. Am 27.06.2002 bat er um Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung mit der Begründung, dass er sich aufgrund der zivilrechtlichen Geltendmachung von Forderungen des Geschädigten gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der in Ziffer 1 des Haftbefehls zur Last gelegten Tat an der Vertretung des Beschuldigten gehindert sehe. Mit Beschluss vom 27.06.2002 wurde der Beschwerdeführer von der Pflichtverteidigung entbunden.