OLG Celle - Beschluss vom 23.04.1999
3 Ws 120/99
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1999, 325
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 01.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Js 16981/97

Auslagen des Nebenklägers bei Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten

OLG Celle, Beschluss vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 3 Ws 120/99

DRsp Nr. 2004/9525

Auslagen des Nebenklägers bei Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten

»Hat ein Rechtsmittel des Angeklagten einen Teilerfolg, so ist in Bezug auf die Auslagen des Nebenklägers StPO § 473 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Bei der Verteilung ist insbesondere auf die Bedeutung des Teilerfolgs für den Nebenkläger abzustellen.«

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe: