Ausgleichung der Erstattungsansprüche bei Kostenverteilung nach Quoten
1. Sind die Prozesskosten in der Kostengrundentscheidung eines Urteils nach Quoten verteilt worden, hat gemäß § 106 Abs. 1ZPO das Gericht zwingend die den Parteien entstandenen Kosten auszugleichen. Der Kostenausgleich hat durch Saldierung der einzelnen Kostenerstattungsansprüche der Parteien zu erfolgen.2. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann vorzunehmen, wenn der auf einen Kostenfestsetzungsantrag zur Berechnung seiner auszugleichenden Kosten aufgeforderte Gegner eine eigene Kostenberechnung innerhalb der - gegebenenfalls verlängerten - Wochenfrist des § 106 Abs. 1ZPO nicht eingereicht hat.3. Eine Kostenausgleichung ist auch dann noch durchzuführen, wenn die Kostenberechnung des Gegners zwar nach Ablauf der Frist, aber zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, bevor der Kostenfestsetzungsbeschluss von der Kanzlei des Gerichts ausgefertigt worden ist.