OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.10.2003
13 W 39/03
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 6 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 16 ; GKG § 21 ; KostO § 39 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 19
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 47/03

Auseinandersetzung einer Grundstücksgemeinschaft durch Prozessvergleich - Streitwert, Vergleichswert und Vergleichsmehrwert

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 13 W 39/03

DRsp Nr. 2003/13811

Auseinandersetzung einer Grundstücksgemeinschaft durch Prozessvergleich - Streitwert, Vergleichswert und Vergleichsmehrwert

»Wird eine Grundstücksgemeinschaft durch Prozessvergleich auseinandergesetzt, so bemisst sich der Vergleichswert nach dem wirtschaftlichen Interesse der die Auseinandersetzung betreibenden Partei. Dies gilt entsprechend für den Vergleichsmehrwert, der festzusetzen ist, weil der Auseinandersetzungsanspruch nicht Klagegegenstand war.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 6 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 16 ; GKG § 21 ; KostO § 39 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 11.2.2003 hatte das Landgericht den Streitwert auf 142.477,17 EURO und den darüber hinausgehenden Vergleichswert auf 100.000,00 EURO festgesetzt. Mit Beschluss vom 11.8.2003 half das Landgericht der Streitwertbeschwerde der Beklagtenvertreter vom 5.6.2003 teilweise ab und setzte den Vergleichsmehrwert auf 434.034,37 EURO fest. Wegen der weitergehenden Beschwerde legte es die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter ist zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO) und teilweise begründet. Der Vergleichsmehrwert beträgt 531.905,21 EURO, der sich folgendermaßen ergibt: