OVG Thüringen - Beschluss vom 22.09.2008
4 VO 1109/06
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; BRAGO § 28 Abs. 1; BRAGO § 28 Abs. 2; RVG Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1; Gebührenverzeichnis Nr. 7000; Gebührenverzeichnis Nr. 7003;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 740/02

Ausbaubeiträge - Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten eines Rechtsanwalts; Kosten: Schlagworte Kosten; Kostenerstattung; Fahrtkosten; Rechtsanwalt; kürzeste Fahrtstrecke; Routenplaner; Umweg; Zeitgewinn; Autobahn; Beitragsrecht

OVG Thüringen, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen 4 VO 1109/06

DRsp Nr. 2009/3312

Ausbaubeiträge - Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten eines Rechtsanwalts; Kosten: Schlagworte Kosten; Kostenerstattung; Fahrtkosten; Rechtsanwalt; kürzeste Fahrtstrecke; Routenplaner; Umweg; Zeitgewinn; Autobahn; Beitragsrecht

Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat bei der Fahrt zum Gerichtstermin grundsätzlich die kürzeste Fahrtstrecke zu wählen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er stets die schlechthin kürzeste Wegstrecke wählen müsste. Welches die kürzeste von den vernünftigerweise in Betracht kommenden Strecken ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Wirtschaftlichkeit, Zeitverlust, Umweg, Nebenstrecken). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass es für eine sorgfältige Reisevorbereitung ausreicht, die geeignete Strecke über einen im Internet verbreiteten und als bewährt geltenden Routenplaner zu ermitteln.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. März 2006 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21. November 2006 - Az. 1 K 740/02.Me - geändert. Der Betrag der den Klägern zu erstattenden Kosten wird auf 1.903,56 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11 zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1; BRAGO § 28 Abs. 1; BRAGO § 28 Abs. 2;