Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon abgesehen, die durch den Beklagten zur Ausgleichung angemeldeten Kosten in Höhe von 1.245,25 DM sowie 501,- DM für die nach Rechtshängigkeit erfolgte Einholung eines Privatgutachtens festzusetzen. Diese Aufwendungen gehören nicht zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung des Beklagten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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