OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2002
1 W 50/02
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 54/00

Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens gehören in der Regel nicht zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung im sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 1 W 50/02

DRsp Nr. 2002/18293

Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens gehören in der Regel nicht zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung im sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Insbesondere dann, wenn die Stellungnahme eines Privatgutachters während des Rechtsstreits eingeholt wird, sind an die Notwendigkeit dieser Rechtsverfolgungsmaßnahme strenge Anforderungen zu stellen., weil während des Prozesses eine Beweisaufnahme grundsätzlich nur im Rahmen der gerichtlichen Beweisanordnungen stattfindet.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon abgesehen, die durch den Beklagten zur Ausgleichung angemeldeten Kosten in Höhe von 1.245,25 DM sowie 501,- DM für die nach Rechtshängigkeit erfolgte Einholung eines Privatgutachtens festzusetzen. Diese Aufwendungen gehören nicht zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung des Beklagten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.