KG - Beschluss vom 25.03.2003
1 W 455/02
Normen:
ZPO § 104 ; ZPO § 106 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 319/98

Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten

KG, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 1 W 455/02

DRsp Nr. 2003/14144

Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten

»Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.«

Normenkette:

ZPO § 104 ; ZPO § 106 ;

Entscheidungsgründe: