VG Stuttgart - Beschluss vom 18.05.2015
11 K 2152/15
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S.1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5; GKG § 3 Abs. 2; GKG Abs. 2 der Vorbemerkung 5.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2;

Aufschiebende Wirkung; Gerichtsgebühren; Kosten; Gerichtsverfahrensrecht; Abschiebungsandrohung - Aufschiebende Wirkung; Änderungsverfahren; Gericht der Hauptsache; Rechtsmittelgericht; Abänderung eines zweitinstanzlichen Beschlusses durch das Ausgangsgericht; Rechtsanwaltsvergütung

VG Stuttgart, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 11 K 2152/15

DRsp Nr. 2015/13814

Aufschiebende Wirkung; Gerichtsgebühren; Kosten; Gerichtsverfahrensrecht; Abschiebungsandrohung - Aufschiebende Wirkung; Änderungsverfahren; Gericht der Hauptsache; Rechtsmittelgericht; Abänderung eines zweitinstanzlichen Beschlusses durch das Ausgangsgericht; Rechtsanwaltsvergütung

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das - erstinstanzliche - Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Das gilt auch, wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zuvor bereits das Rechtsmittelgericht entschieden hatte. Das von Amts wegen eingeleitete Änderungsverfahren ist im Verhältnis zum ersten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung "dieselbe Angelegenheit" i. S. des § 15 Abs. 2 RVG. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO gelten - systematisch insoweit vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichend - nur innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, was zur Folge hat, dass die Abänderung eines zweitinstanzlichen Beschlusses durch das Ausgangsgericht eine Gebühr auslöst.

Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2015 (11 S 334/15) wird gemäß § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07.11.2014 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.10.2014 wird wieder angeordnet.