OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2008
I-24 U 146/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 387 ; BGB § 611 ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; RVG § 10 ;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 66
OLGReport-Düsseldorf 2009, 159
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 234/06

Aufrechnungslage zwischen Anspruch des Mandanten auf Auszahlung von Fremdgeldern und der Honorarforderung des Rechtsanwalts aus anderem Mandat

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen I-24 U 146/07

DRsp Nr. 2008/21358

Aufrechnungslage zwischen Anspruch des Mandanten auf Auszahlung von Fremdgeldern und der Honorarforderung des Rechtsanwalts aus anderem Mandat

Gegen Anspruch des Mandanten auf Auszahlung von Fremdgeldern darf der Rechtsanwalt ausnahmsweise mit der Honorarforderung aus einem anderen Mandat aufrechnen, wenn diese zeitgleich fällig geworden ist.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 387 ; BGB § 611 ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; RVG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, ist die Klägerin mit ihrer auf Geldherausgabe (6.938,35 EUR nebst Zinsen) gerichteten, auf eine unbestritten gebliebene Forderung gestützten Klage abgewiesen worden, und zwar allein mit Rücksicht auf die vom beklagten Rechtsanwalt nachrangig erklärte Aufrechnung mit einer den Klageanspruch übersteigenden Honorarforderung (vgl. Kostennote vom 21. 05. 2005 über 8.365,92 EUR in der 'Angelegenheit A', , künftig: Gegenforderung).

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Abweisung der Klage bekämpft. Sie bestreitet die Gegenforderung nach Grund und Höhe und ist der Ansicht, die Aufrechnung sei jedenfalls treuwidrig und im Übrigen im ersten Rechtszug verspätet erklärt worden. Sie beantragt,