A.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, ist die Klägerin mit ihrer auf Geldherausgabe (6.938,35 EUR nebst Zinsen) gerichteten, auf eine unbestritten gebliebene Forderung gestützten Klage abgewiesen worden, und zwar allein mit Rücksicht auf die vom beklagten Rechtsanwalt nachrangig erklärte Aufrechnung mit einer den Klageanspruch übersteigenden Honorarforderung (vgl. Kostennote vom 21. 05. 2005 über 8.365,92 EUR in der 'Angelegenheit A', , künftig: Gegenforderung).
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Abweisung der Klage bekämpft. Sie bestreitet die Gegenforderung nach Grund und Höhe und ist der Ansicht, die Aufrechnung sei jedenfalls treuwidrig und im Übrigen im ersten Rechtszug verspätet erklärt worden. Sie beantragt,
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