OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.10.2006
I-10 W 82/06
Normen:
BRAGO § 130 Abs. 1 ; ZPO § 100 Abs. 4 § 126 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 21.06.2006

Aufrechnungsausschluss nach Übergang des befriedigten Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwaltes auf Landeskasse?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen I-10 W 82/06

DRsp Nr. 2007/11119

Aufrechnungsausschluss nach Übergang des befriedigten Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwaltes auf Landeskasse?

1. Ist der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes wegen seiner Vergütung gegen die ersatzpflichtigen Gesamtschuldner mit der Befriedigung durch die Landeskasse auf diese übergegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), wird das Recht der Kostenschuldner zur Aufrechnung hierdurch nicht erweitert. Auf den Einredeausschluss des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich auch die Staatskasse berufen. 2. Das Aufrechnungsverbot des § 126 Abs. 2 ZPO ist nicht erst ab Festsetzung oder Stellung eines Festsetzungsantrages zu beachten, sondern besteht von vornherein, das heißt von der Kostengrundentscheidung an. 3. Hat die bedürftige Partei die Kosten gegen den Kostenschuldner allerdings bereits festsetzen lassen, muss es dem Kostenschuldner möglich sein, die Kostenforderung zur Abwendung der Vollstreckung zu erfüllen, sei es durch Zahlung oder durch Aufrechnung.

Normenkette:

BRAGO § 130 Abs. 1 ; ZPO § 100 Abs. 4 § 126 Abs. 1, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 18.07.2006 bei Gericht eingegangene weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin (Bl. 213 f GA) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21.06.2006 (Bl. 204 f GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, § Abs. , §§ Nr. Halbsatz 2, 66 Abs. n.F. kraft ausdrücklicher Zulassung zulässig.