I.
Die am 18.07.2006 bei Gericht eingegangene weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin (Bl. 213 f GA) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21.06.2006 (Bl. 204 f GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, § Abs. , §§ Nr. Halbsatz 2, 66 Abs. n.F. kraft ausdrücklicher Zulassung zulässig.
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