KG, Beschluss vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 1 W 601/01
DRsp Nr. 2005/7024
Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch
Der beigeordnete Anwalt muß sich im Hinblick auf sein Beitreibungsrecht aus § 126 Abs. 1ZPO trotz der Vorschrift des § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO Erfüllungshandlungen einschließlich einer Aufrechnung seitens des Erstattungsschuldners gegenüber der von dem beigeordneten Anwalt vertretenen Partei entgegenhalten lassen, die während des rechtswirksamen Bestehens einer Kostenfestsetzung zugunsten der Partei selbst erfolgt sind.