KG - Beschluss vom 29.01.2002
1 W 601/01
Normen:
ZPO § 126 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 374
KGReport 2003, 245
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 527/99

Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch

KG, Beschluss vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 1 W 601/01

DRsp Nr. 2005/7024

Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch

Der beigeordnete Anwalt muß sich im Hinblick auf sein Beitreibungsrecht aus § 126 Abs. 1 ZPO trotz der Vorschrift des § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO Erfüllungshandlungen einschließlich einer Aufrechnung seitens des Erstattungsschuldners gegenüber der von dem beigeordneten Anwalt vertretenen Partei entgegenhalten lassen, die während des rechtswirksamen Bestehens einer Kostenfestsetzung zugunsten der Partei selbst erfolgt sind.

Normenkette:

ZPO § 126 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 527/99
Fundstellen
JurBüro 2002, 374
KGReport 2003, 245