LG Braunschweig - Beschluss vom 02.08.2000
8 T 395/00
Normen:
BGB § 387 § 389 § 404 § 412 ; BRAGO § 130 Abs. 1 ; RVG § 59 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 104 Abs. 1 § 126 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 2000, 313

Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfeanwalts - Einwand der Arglist durch die Staatskasse

LG Braunschweig, Beschluss vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 8 T 395/00

DRsp Nr. 2004/18409

Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfeanwalts - Einwand der Arglist durch die Staatskasse

1. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, der seine Gebühren und Auslagen nach § 104 Abs. 1 ZPO und nicht nach § 126 ZPO festsetzen lässt und vom Prozessgegner Kostenerstattung verlangt, muss eine wirksam erklärte Aufrechnung gegen sich gelten lassen. 2. Eine solche Aufrechnung ist auch gegenüber der Staatskasse, auf die die Forderung nach § 130 Abs. 1 BRAGO übergegangen ist, wirksam. 3. Hat der Rechtsanwalt den Forderungsübergang vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig vereitelt, kann die Staatskasse den Einwand der Arglist entgegenhalten.

Normenkette:

BGB § 387 § 389 § 404 § 412 ; BRAGO § 130 Abs. 1 ; RVG § 59 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 104 Abs. 1 § 126 ;
Fundstellen
NiedersRpfl 2000, 313