Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfeanwalts - Einwand der Arglist durch die Staatskasse
LG Braunschweig, Beschluss vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 8 T 395/00
DRsp Nr. 2004/18409
Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfeanwalts - Einwand der Arglist durch die Staatskasse
1. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, der seine Gebühren und Auslagen nach § 104 Abs. 1ZPO und nicht nach § 126ZPO festsetzen lässt und vom Prozessgegner Kostenerstattung verlangt, muss eine wirksam erklärte Aufrechnung gegen sich gelten lassen.2. Eine solche Aufrechnung ist auch gegenüber der Staatskasse, auf die die Forderung nach § 130 Abs. 1BRAGO übergegangen ist, wirksam.3. Hat der Rechtsanwalt den Forderungsübergang vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig vereitelt, kann die Staatskasse den Einwand der Arglist entgegenhalten.