BGH - Beschluß vom 17.09.2008
IV ZB 13/08
Normen:
ZPO § 699 Abs. 3 ; RVG § 2 ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1, Nr. 1003;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 150/08
AG Hagen - 07-523082-08-N - 31.1.2008,

Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

BGH, Beschluß vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IV ZB 13/08

DRsp Nr. 2008/20051

Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

1. Das Erfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-RVG setzt nicht mehr einen Vergleich im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens, sondern nur noch eine Einigung der Parteien des Rechtsstreits voraus.2. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Beantragung eines Vollstreckungsbescheides lässt die Einigungsgebühr entstehen.

Normenkette:

ZPO § 699 Abs. 3 ; RVG § 2 ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1, Nr. 1003;

Gründe: