BGH - Beschluß vom 17.09.2008
IV ZB 11/08
Normen:
ZPO § 699 Abs. 3 ; RVG § 2 ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1, Nr. 1003;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 684/07
AG Hagen - 07-4971780-05-N - 31.10.2007,

Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

BGH, Beschluß vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IV ZB 11/08

DRsp Nr. 2008/20050

Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

1. Das Erfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-RVG setzt nicht mehr einen Vergleich im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens, sondern nur noch eine Einigung der Parteien des Rechtsstreits voraus.2. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Beantragung eines Vollstreckungsbescheides lässt die Einigungsgebühr entstehen.

Normenkette:

ZPO § 699 Abs. 3 ; RVG § 2 ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1, Nr. 1003;

Gründe: