Die Beschwerde der Beklagten und die Anschlussbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 10. März 2008 - 2 O 213/06 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 15.000,-€ tragen die Kläger zu je 12,5 %, im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu 75 %.
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