OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2009
5 W 23/08
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 286; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 213/06

Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hausgrundstücks in einem Gewerbegebiet; Freiheit der Beweiswürdigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 5 W 23/08

DRsp Nr. 2009/13551

Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hausgrundstücks in einem Gewerbegebiet; Freiheit der Beweiswürdigung

1. Der Verkäufer eines Grundstücks ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass das Grundstück in einem Gewerbegebiet liegt und dass das aufstehende Wohnhaus daher auch gewerblich genutzt werden muss. 2. Der Richter darf die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten und dabei insbesondere einer Partei mehr glauben als einem geeigneten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigende Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen. 3. Das Gericht hat die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten und die Anschlussbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 10. März 2008 - 2 O 213/06 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 15.000,-€ tragen die Kläger zu je 12,5 %, im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu 75 %.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 286; BGB § 123;

Gründe:

I.