OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 30.04.2009
2 L 121/05
Normen:
KV § 81 Abs. 1 M-V; KV § 82 M-V; KV § 152 M-V; KV § 154 Abs. 4 M-V; KV § 164 Abs. 3 M-V; SpkG § 1 Abs. 1 M-V; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3; VwGO § 124 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1598
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1424/99

Aufhebung eines Zweckverbandes kraft Gesetzes; Einfaches oder qualifiziertes Anzeigeverfahren in Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten einer Satzung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 2 L 121/05

DRsp Nr. 2009/23800

Aufhebung eines Zweckverbandes kraft Gesetzes; Einfaches oder qualifiziertes Anzeigeverfahren in Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten einer Satzung

Nach öffentlicher Bekanntmachung einer Satzungsänderung steht der Rechtsaufsichtsbehörde das Beanstandungsrecht nach § 81 Abs. 1 KV M-V aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr zu. Das Anzeigeverfahren nach § 152 KV M-V stellt eine sonstige Wirksamkeitsvoraussetzung der Satzung dar, das ausschließlich der vorbeugenden Rechtskontrolle dient. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Aufhebung eines Zweckverbandes nach § 164 Abs. 3 KV M-V kraft Gesetzes festgestellt wird, kann rechtmäßig solange nicht ergehen, wie eine die Mitgliederzahl auf mehr als ein Mitglied festschreibende Satzung wirksam ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 21. September 2004 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, jedoch tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

KV § 81 Abs. 1 M-V; KV § 82 M-V; KV § 152 M-V; KV § 154 Abs. 4 M-V; KV § 164 Abs. 3 M-V; SpkG § 1 Abs. 1 M-V; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3; VwGO § 124 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe