§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht seit der Neufassung der ZPO im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß der vorherige Rechtszustand, der bei einer sofortigen Beschwerde keine Abhilfe ermöglichte, allgemein als unbefriedigend empfunden wurde, weil das Beschwerdegericht auch mit solchen Verfahren befaßt werden mußte, bei welchen bereits das erstinstanzliche Gericht eine Abänderung seiner Entscheidung für geboten hielt.
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