OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.08.2003
13 W 2362/03
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 7785/01

Aufhebung eines Nichtabhilfebeschlusses bei fehlender Kenntnisnahme vom Beschwerdevorbringen durch das Gericht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 13 W 2362/03

DRsp Nr. 2003/14798

Aufhebung eines Nichtabhilfebeschlusses bei fehlender Kenntnisnahme vom Beschwerdevorbringen durch das Gericht

»Läßt der Nichtabhilfebeschluß nicht erkennen, daß das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn rechtliches Gehör vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht gewährt wurde.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht seit der Neufassung der ZPO im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß der vorherige Rechtszustand, der bei einer sofortigen Beschwerde keine Abhilfe ermöglichte, allgemein als unbefriedigend empfunden wurde, weil das Beschwerdegericht auch mit solchen Verfahren befaßt werden mußte, bei welchen bereits das erstinstanzliche Gericht eine Abänderung seiner Entscheidung für geboten hielt.