OLG Köln - Beschluß vom 19.12.2001
26 WF 223/01
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 330
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 235/00

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der Raten

OLG Köln, Beschluß vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 26 WF 223/01

DRsp Nr. 2002/11209

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der Raten

Wer ohne Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die ihm mit der PKH-Bewilligung auferlegten Raten nicht zahlt, hat nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe aus diesem Grund keinen Anspruch auf erneute Bewilligung für denselben Streitgegenstand.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss dem Beschwerdeführer auf dessen erneuten Antrag Prozesskostenhilfe für denselben Streitgegenstand, für den er bereits einmal Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt erhalten hatte, verweigert, nachdem ihm infolge Nichtzahlung der Raten die damals gewährte Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Düren vom 27.9. 2001 entzogen worden war.