Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss dem Beschwerdeführer auf dessen erneuten Antrag Prozesskostenhilfe für denselben Streitgegenstand, für den er bereits einmal Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt erhalten hatte, verweigert, nachdem ihm infolge Nichtzahlung der Raten die damals gewährte Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Düren vom 27.9. 2001 entzogen worden war.
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