Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.
Die am 29. Oktober 2012 bei dem Sozialgericht Nordhausen (
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Insbesondere kommt der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 444) nicht in Betracht, weil er nur für das Bewilligungsverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 118 ff. ZPO greift und nicht auf das Aufhebungsverfahren gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 124 ZPO erstreckt werden kann (ausführlich: Senat, Beschluss vom 14. Februar 2013 - L 4 AS 656/12 B, juris).
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