Aufhebung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 15 WF 361/02
DRsp Nr. 2004/15184
Aufhebung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten
»1. Gegen die seine Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren aufhebende Entscheidung ist der Anwalt aus eigenem Recht beschwerdebefugt.2. Hat die Partei dem ihr beigeordneten Anwalt wegen eines Vertrauensverlusts das Mandat entzogen, liegen regelmäßig die Vorraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung vor.3. Durch eine solche Aufhebung dürfen die bis dahin entstandenen Gebührenansprüche des beigeordneten Anwalts nicht verkürzt werden; deshalb kommt eine rückwirkende Aufhebung der Beiordnung grundsätzlich nicht in Betracht.«