OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2002
5 WF 287/01
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 167

Aufgaben des Verfahrenspflegers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 5 WF 287/01

DRsp Nr. 2004/8999

Aufgaben des Verfahrenspflegers

1. Der Verfahrenspfleger hat die Interessen des Kindes wahrzunehmen und im gerichtlichen Verfahren vorzutragen. Dazu gehört auch die Ermittlung der Interessen des Kindes in Gesprächen mit dem Kind, den Eltern und ggfls. auch mit Erziehern, Lehrern und dem Jugendamt. 2. Wird der Verfahrenspfleger in einem besonders umfangreichen und schwierigen Umgangsregelungsverfahren bestellt, so kann der Verfahrenspfleger auch Gespräche zwischen den entfremdeten Elternteilen und zwischen Vater und Kind führen mit dem Ziel, eine tragfähige und dauerhafte Umgangsregelung herbeizuführen.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 167