OLG Hamm - Beschluss vom 10.10.2001
23 W 101/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 138
OLGReport-Hamm 2003, 83
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 151/99

Aufgabe der Senatsrechtsprechung, daß die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten notwendig die Vorlage des Gutachtens im Prozeß voraussetzt

OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 23 W 101/01

DRsp Nr. 2002/5661

Aufgabe der Senatsrechtsprechung, daß die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten notwendig die Vorlage des Gutachtens im Prozeß voraussetzt

»Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, daß die Kosten eines Privatgutachtens nur erstattungsfähig sein können, wenn das Gutachten im Rechtsstreit vorgelegt worden ist. Vielmehr reicht es nach neuerer Ansicht des Senats für die Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Partei das Ergebnis des Gutachtens mit eigenen Worten schriftsätzlich in dem Rechtsstreit eingeführt hat. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur für den Fall, daß der Prozeßgegner die Vorlage des Originalgutachtens im Rechtsstreit verlangt hat, um davon einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen bzw. direkt darauf erwidern zu können.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Klägerin gegen die Absetzung von Privatgutachterkosten hat Erfolg.

Die unter dem 17. und 18. Januar 2000 mit insgesamt 2.926,68 DM abgerechneten Leistungen des Sachverständigen D sind prozeßnotwendig gewesen und deshalb nach der vereinbarten Kostenquote mit 418,10 DM (1/7 von 2.926,68 DM) von den Beklagten zu erstatten.

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