Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Klägerin gegen die Absetzung von Privatgutachterkosten hat Erfolg.
Die unter dem 17. und 18. Januar 2000 mit insgesamt 2.926,68 DM abgerechneten Leistungen des Sachverständigen D sind prozeßnotwendig gewesen und deshalb nach der vereinbarten Kostenquote mit 418,10 DM (1/7 von 2.926,68 DM) von den Beklagten zu erstatten.
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