OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.10.2008
1 Sch 2/08
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 1060 ; ZPO § 1062 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 30

Auferlegung der Kostentragungspflicht im Prozess bei sofortigem

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 1 Sch 2/08

DRsp Nr. 2008/19564

Auferlegung der Kostentragungspflicht im Prozess bei sofortigem

»1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein 'Anerkenntnisbeschluss' in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann. 2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO regelmäßig kein Raum.«

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 1060 ; ZPO § 1062 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.6.2008, eingegangen am selben Tag, beantragt, den am 11.1.2008 durch den Schiedsrichter Prof. Dr. U ........... erlassenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (vgl. Bl. 25/26 d.A.) für vollstreckbar zu erklären.