OLG Celle - Beschluss vom 06.05.2004
4 W 79/04
Normen:
ZPO § 494 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 66
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 6/03

Auferlegung der Kosten im selbständigen Beweisverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 4 W 79/04

DRsp Nr. 2004/10176

Auferlegung der Kosten im selbständigen Beweisverfahren

»Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Entscheidung nach § 494 Abs. 2 ZPO, dem Antragsteller antragsgemäß die dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen, nicht zulässig, wenn der Antragsteller zwar die Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage versäumt, jedoch vor der Entscheidung über den Kostenantrag die Klageerhebung nachweist (a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 862).«

Normenkette:

ZPO § 494 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 494a Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.