»1. Im Hinblick auf den Charakter des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 11RVG als eines vereinfachten zivilrechtlichen Gebührenprozesses zwischen der Partei und deren Anwalt greift auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz ein, nicht der den Verwaltungsprozess sonst beherrschende Untersuchungsgrundsatz.2. Für die in § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG normierte Ablehnungsvoraussetzung der Erhebung einer Einwendung, die nicht ihren Grund im Gebührenrecht hat, genügt grundsätzlich die bloße Berufung des Antragsgegners auf eine solche Einwendung, ohne dass deren Substantiierung oder gar schlüssige Darlegung erforderlich wäre.3. Nur aufgrund dieser einfachen Verhinderungsmöglichkeit des Antragsgegners kann ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss - ohne dass ein Konflikt mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Justizgewährleistung auftritt - umfassend in materielle Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass sowohl gebühren- als auch nicht gebührenrechtliche Einwendungen, die vor Titelerlass entstanden sind, infolge Präklusion gemäß § 767 Abs. 2ZPO auch mit der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr geltend gemacht werden können.
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