OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2001
23 W 24/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; BRAGO § 53, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 379
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 255/00

Auch aus kostenrechtlicher Sicht zulässige Unterbevollmächtigung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 23 W 24/01

DRsp Nr. 2001/9424

Auch aus kostenrechtlicher Sicht zulässige Unterbevollmächtigung

»1. Die Bestellung eines unterbevollmächtigten Anwalts zur Terminswahrnehmung ist nach dem Wegfall des Zulassungserfordernisses aus kostenrechtlicher Sicht von vornherein unproblematisch, wenn die Gebühren des unterbevollmächtigten Anwalts die Kosten nicht erreichen, die bei Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevöllmächtigten entstanden wären.2. Wird der Termin nach Bestellung des Unterbevollmächtigten ersatzlos aufgehoben und auf schriftlichem Wege durch Anerkenntnisurteil entschieden, gibt dies als nachträgliches Ereignis zu einer abändernden Beurteilung keinen Anlaß.3. Eine abändernde Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß die sofortige Beauftragung eines Anwalts am Gerichtsort als Prozeßbevollmächtigter kostengünstiger gewesen wäre; dann wären nämlich überschießende Informationsreisekosten der Partei entstanden.4. In die vorbezeichnete Betrachtung ist die Überlegung mit einzubeziehen, daß der Hauptbevollmächtigte in kostenrechtlich zulässiger Weise verfahrenseinleitend zunächst als Mahnanwalt tätig geworden ist, weil mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht gerechnet werden mußte.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; BRAGO § 53, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: