Der nach § 165, § 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur teilweise Erfolg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Eine Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl. BVerwG vom 16.11.2006, BayVBl 2007, 251).
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