VG Stuttgart - Beschluss vom 13.07.2017
A 11 K 9544/16
Normen:
RVG § 30 Abs. 2; VwGO § 172;

Asylrecht; Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Herabsetzung des Gegenstandswerts

VG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen A 11 K 9544/16

DRsp Nr. 2017/9337

Asylrecht; Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Herabsetzung des Gegenstandswerts

1. Das Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 172 VwGO zur Vollstreckung eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils ist ein Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 30 RVG. 2. Die Herabsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 30 Abs. 2 RVG ist in Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 172 VwGO zur Vollstreckung eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils regelmäßig geboten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 30 Abs. 2; VwGO § 172;

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG, § 83b AsylG.

§ 30 RVG ist anwendbar. Denn vorliegend handelt es sich um ein Verfahren nach dem Asylgesetz im Sinne von § 30 RVG. Hierzu gehören nicht nur Hauptverfahren nach dem Asylgesetz, sondern auch sämtliche Nebenverfahren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 1993 - A 16 S 2045/92 -, juris; vgl. Beschluss vom 02. September 2011 - A 12 S 2451/11 -, juris; vgl. Beschluss vom 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 -, juris Rn. 2 und 3).

Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.