Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG, §
§ 30 RVG ist anwendbar. Denn vorliegend handelt es sich um ein Verfahren nach dem
Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
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