VG Stuttgart - Beschluss vom 30.04.2014
A 12 K 473/14
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 30 Abs. 1; RVG § 30 Abs. 2; AsylVfG § 34a;

(Asyl-)Verfahrensrecht - Gegenstandswert; Asylverfahren

VG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen A 12 K 473/14

DRsp Nr. 2014/8345

(Asyl-)Verfahrensrecht - Gegenstandswert; Asylverfahren

Bei Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem gemäß § 27 a AsylVfG die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und gemäß § 34 a AsylVfG die Abschiebung angeordnet wird, beträgt der Gegenstandswert 5.000 EUR.

Der Gegenstandswert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 30 Abs. 1; RVG § 30 Abs. 2; AsylVfG § 34a;

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG zulässig, nachdem ihr mit Beschluss vom 27.02.2014 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Für die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter zuständig.

Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5000,00 EUR festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 RVG für die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts liegen nicht vor.