Der Gegenstandswert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG zulässig, nachdem ihr mit Beschluss vom 27.02.2014 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Für die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter zuständig.
Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5000,00 EUR festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 RVG für die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts liegen nicht vor.
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