I. Mit Beschluss vom 16.10.2006 setzte das Landgericht den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 40.000,00 EUR fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.10.2006, eingegangen am selben Tag. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Landgericht bei der Streitwertbemessung nicht nur den Schmerzensgeldanspruch berücksichtigt hat. Mit Beschluss vom 30.10.2006 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hatten alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zum Streitwert zu äußern.
II. 1. Die zulässige Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG) ist teilweise begründet.
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