OLG München - Beschluss vom 23.11.2006
1 W 2699/06
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 ; BGB § 253 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 242
VersR 2007, 1392
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 9690/05

Arzthaftung: Schätzung des Streitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens bei Behauptung eines ärztlichen Kunstfehlers

OLG München, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 1 W 2699/06

DRsp Nr. 2007/1878

Arzthaftung: Schätzung des Streitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens bei Behauptung eines ärztlichen Kunstfehlers

»Den Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens, das den Vorwurf eines ärztlichen Kunstfehlers (hier: nicht fachgerechte Behandlung einer Handgelenksfraktur einschließlich behaupteter Verursachung eines Morbus-Sudeck-Syndroms) zum Gegenstand hat, schätzt das Gericht nach freiem Ermessen anhand der Hauptsacheklage, deren Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren dient. Diese umfasst in Arzthaftungssachen regelmäßig Schmerzensgeld, einen Zahlungsanspruch für erlittene Schäden sowie einen Feststellungsantrag.«

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 ; BGB § 253 ;

Entscheidungsgründe:

I. Mit Beschluss vom 16.10.2006 setzte das Landgericht den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 40.000,00 EUR fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.10.2006, eingegangen am selben Tag. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Landgericht bei der Streitwertbemessung nicht nur den Schmerzensgeldanspruch berücksichtigt hat. Mit Beschluss vom 30.10.2006 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hatten alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zum Streitwert zu äußern.

II. 1. Die zulässige Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG) ist teilweise begründet.