I. Der Antragsteller - ein Bauherren-Schutzbund - ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller u. a. eine auf die Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG nicht anzurechnende 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 539,50 EUR nebst Auslagenpauschale von 20 EUR und 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 649,02 EUR geltend gemacht. Die Festsetzung dieser Kosten hat das Landgericht in dem vom Antragsteller angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2005 abgelehnt.
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