KG - Beschluss vom 01.11.2005
1 W 334/05
Normen:
ZPO § 91 § 103 § 104 ; RVG -VV Nr. 2400;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 84
KGReport 2006, 155
NJ 2006, 85
Rpfleger 2006, 289
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 246/05

Art der Kosten einer Abmahnung nach dem Unterlassungsklagengesetz

KG, Beschluss vom 01.11.2005 - Aktenzeichen 1 W 334/05

DRsp Nr. 2005/21215

Art der Kosten einer Abmahnung nach dem Unterlassungsklagengesetz

»Die Kosten einer Abmahnung nach dem Unterlassungsklagengesetz sind keine Kosten des Rechtsstreits. Sie sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzbar (Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats, vgl. WRP 1982, 25).«

Normenkette:

ZPO § 91 § 103 § 104 ; RVG -VV Nr. 2400;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller - ein Bauherren-Schutzbund - ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen. Er erwirkte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung nach § 1 UKlaG, nachdem er diese mit anwaltlichem Schreiben vom 20. April 2005 erfolglos wegen der Verwendung verbraucherschutzwidriger fomularmäßiger Vertragsklauseln abgemahnt hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller zu 10 %, der Antragsgegnerin zu 90 % auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller u. a. eine auf die Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG nicht anzurechnende 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 539,50 EUR nebst Auslagenpauschale von 20 EUR und 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 649,02 EUR geltend gemacht. Die Festsetzung dieser Kosten hat das Landgericht in dem vom Antragsteller angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2005 abgelehnt.