BAG - Beschluß vom 04.08.2004
3 AZB 15/04
Normen:
ArbGG § 78 ; ZPO § 574 § 107 ; BRAGO § 10 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 384
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 3/04
ArbG Hamburg - 7 Ca 401/97 - 1.12.2003, 2.12.2003, 3.12.2003, 4.12.2003,

Arbeitsgerichtliches Verfahren - Rechtsbeschwerde (§ 78 ArbGG); Kostenfestsetzung und Gegenstandswert

BAG, Beschluß vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 3 AZB 15/04

DRsp Nr. 2004/14557

Arbeitsgerichtliches Verfahren - Rechtsbeschwerde (§ 78 ArbGG); Kostenfestsetzung und Gegenstandswert

Orientierungssätze: 1. Die Streitwertannahme im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nicht im eigentlichen Kostenfestsetzungsverfahren angreifbar. Deshalb kann eine zugelassene Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss auch nicht damit begründet werden, diesem sei ein unrichtiger Gegenstandswert zugrunde gelegt worden. 2. Es kann dahinstehen, ob eine sofortige Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen eine Kostenfestsetzung allein mit der Begründung wendet, der Gegenstandswert sei fehlerhaft angesetzt worden, als Streitwertbeschwerde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO zu behandeln ist. Eine entsprechende Bewertung im Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet jedenfalls aus, weil eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Wertfestsetzungsverfahren selbst dann ausgeschlossen ist, wenn die Rechtsbeschwerde vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden ist.

Normenkette:

ArbGG § 78 ; ZPO § 574 § 107 ; BRAGO § 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Kosten der Nebenintervenienten.