OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.09.2008
4 K 62/06
Normen:
LSA- GKG § 11 Abs. 3 Satz 1; LSA- GKG § 11 Abs. 4 Satz 1; LSA- GKG § 11 Abs. 4 Satz 2; LSA- GKG § 11 Abs. 4 Satz 3; LSA-WG § 157 Abs. 1 Satz 5;

Anzahl; Demokratieprinzip; Mandat, imperatives; Mitgliedsgemeinde; Stimmabgabe, einheitliche; Verbandssatzung; Verbandsversammlung; Vertreter; Zusammensetzung; Verbandssatzung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 62/06

DRsp Nr. 2009/3242

Anzahl; Demokratieprinzip; Mandat, imperatives; Mitgliedsgemeinde; Stimmabgabe, einheitliche; Verbandssatzung; Verbandsversammlung; Vertreter; Zusammensetzung; Verbandssatzung

1. § 11 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA lässt ausdrücklich zu, dass die Verbandssatzung abweichend von Abs. 1 vorsehen kann, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 Verf LSA werden hierdurch nicht verletzt. 2. Nach § 11 Abs. 4 Satz 3 GKG LSA können die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nur einheitlich abgegeben werden. Die Regelung der einheitlichen Stimmabgabe ist nicht zwingend an das in § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG LSA vorgesehene imperative Mandat gebunden, das im Übrigen nach der Sonderregelung in § 157 Abs. 1 Satz 5 WG LSA keine Anwendung findet, wenn der Vertreter in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung abstimmt.

Normenkette:

LSA- GKG § 11 Abs. 3 Satz 1; LSA- GKG § 11 Abs. 4 Satz 1; LSA- GKG § 11 Abs. 4 Satz 2; LSA- GKG § 11 Abs. 4 Satz 3; LSA-WG § 157 Abs. 1 Satz 5;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verbandssatzung des Antragsgegners, dessen Mitglied sie ist.