FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.06.2013
5 KO 314/13
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 17 Nr. 1; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2; RVG Nr. 2300; RVG Nr. 2301; Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 2300; Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 2301; FGO § 149 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 1;

Anwendung von Nr. 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren Verwaltungsverfahren kein Vorverfahren i. S. v. § 139 Abs.1 FGO nur betragsmäßiges Verböserungsverbot im Erinnerungsverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 5 KO 314/13

DRsp Nr. 2013/19909

Anwendung von Nr. 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren Verwaltungsverfahren kein Vorverfahren i. S. v. § 139 Abs.1 FGO nur betragsmäßiges Verböserungsverbot im Erinnerungsverfahren

1. War der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig, wird die nach Nr. 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht zunächst nach Nr. 2300 VV RVG berechnet, um erst im Anschluss daran die Regelung der Nr. 2301 VV RVG zur Anwendung zu bringen. Die Geschäftsgebühr entsteht vielmehr von Anfang an nur in dem von Nr. 2301 VV RVG bestimmten (reduzierten) Umfang; Nr. 2301 VV RVG ist daher keine Anrechnungsvorschrift i. S. d. § 15a RVG. Dass das Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) und das sich anschließende Vorverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG zwei voneinander unabhängige selbständige Verfahren sind, die getrennt voneinander abzurechnen sind, ändert daran nichts. 2. Das Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 1 FGO ist nur das Einspruchsverfahren nach den §§ 347 ff. der Abgabenordnung (AO), nicht aber das dem Einspruchsverfahren vorhergegangene Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde.