OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2010
18 W 15/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 183/09

Anwendung von § 15a Abs. 2 RVG auf Altfälle

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 18 W 15/10

DRsp Nr. 2010/6344

Anwendung von § 15a Abs. 2 RVG auf Altfälle

§ 15a Abs. 2 RVG ist auf einen sog. "Altfall", in dem Geschäfts- und Verfahrensgebühr bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, das Kostenfestsetzungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, anzuwenden.

In der Beschwerdesache ... wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23.11.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2009 insoweit zurückgewiesen, als ihr das Landgericht nicht mit Beschluss vom 15.01.2010 teilweise abgeholfen hat.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte ermäßigt und sind vom Antragsteller zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 60 Prozent und die Antragsgegnerin 40 Prozent zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 523,90.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, die nach teilweiser Abhilfe durch das Landgericht nur noch gegen die Festsetzung einer vollen 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 10.000,- gerichtet ist, ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.