OLG Hamm - Beschluss vom 14.07.2005
2 (s) Sbd. VIII - 126/05
Normen:
BRAGO § 99 ; RVG § 61 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 29
RVGreport 2005, 419

Anwendung des RVG; Nebenklagebeistand

OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII - 126/05

DRsp Nr. 2005/17557

Anwendung des RVG; Nebenklagebeistand

»Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ; RVG § 61 ;

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Strafverfahren eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr zur Last gelegt.

Der Antragsteller war für die Ehefrau und für die Tochter des Opfers zunächst im Vor- und anschließend im Hauptverfahren seit dem 3. Juli 2003 als Wahlanwalt tätig. Am 16. März 2004 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Anklage zum Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 3. September 2004 wurden die Ehefrau und die Tochter des Getöteten als Nebenklägerinnen, vertreten durch den Antragsteller, zugelassen. Den Nebenklägerinnen wurde im Rahmen des vorgenannten Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet.

Der Angeklagte ist schließlich am 6. Januar 2005 vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück verwarnt worden. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- EUR ist vorbehalten geblieben. Das Urteil ist noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden.