OLG Celle - Beschluss vom 17.05.2005
1 Ws 167/05
Normen:
RVG § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 a 29/04

Anwendung des RVG für notwendige Auslagen nach Freispruch

OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 167/05

DRsp Nr. 2005/9347

Anwendung des RVG für notwendige Auslagen nach Freispruch

»Die Vorschriften des RVG gelten bei einer nach dem 1. Juli 2004 erfolgten Beiordnung für das gesamte Verfahren auch hinsichtlich der nach § 467 Abs. 1 StPO als notwendige Auslagen nach § 52 RVG geltend gemachten Wahlverteidigervergütung.«

Normenkette:

RVG § 52 ;

Gründe:

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Auslagen, die der Beschuldigte gegen die Landeskasse geltend macht. Gegen den Beschuldigten wurde bei der Staatsanwaltschaft Hannover ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff StPO geführt. Unter dem 25. April 2003 zeigte Rechtsanwalt F. aus H. unter Vorlage einer Vollmacht die Verteidigung des Beschuldigten an. Im Hauptverhandlungstermin vom 12. November 2004 wurde Rechtsanwalt F., der zuvor mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 erklärt hatte, er lege für diesen Fall sein Mandat als Wahlverteidiger nieder, dem Beschuldigten als Verteidiger beigeordnet. Mit Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 29. November 2004 wurde der Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und nach § 467 Abs. 1 StPO wurden die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.